Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Geschäftsbereich simplona
Dr. Holldorf Consult GmbH – Besondere Bedingungen für IT- und KI-Dienstleistungen
Stand: September 2026
§ 1 Anbieter, Geschäftsbereich und Anwendungsbereich
(1) Anbieter ist die Dr. Holldorf Consult GmbH, Claudius-Dornier-Straße 5B, 50829 Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 80395, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Lars Holldorf (nachfolgend „simplona“, „wir“ oder „uns“). Unter der Bezeichnung „simplona“ betreibt die Dr. Holldorf Consult GmbH einen eigenständigen Geschäftsbereich für IT- und KI-Dienstleistungen.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, die im Geschäftsbereich simplona geschlossen werden, insbesondere über Beratung, Analyse, Konzeption, Entwicklung, Einführung, Schulung sowie Betreuung und Betrieb von Anwendungen der künstlichen Intelligenz und sonstigen IT-Lösungen (nachfolgend gemeinsam „Leistungen“). Vertragspartner ist jeweils die Dr. Holldorf Consult GmbH.
(3) Diese AGB sind besondere Bedingungen für den Geschäftsbereich simplona. Die unter www.DrHolldorf.de veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Dr. Holldorf Consult GmbH, einschließlich ihres Abschnitts B (IT-Dienstleistungen), finden auf Verträge im Geschäftsbereich simplona keine Anwendung; insoweit gehen die vorliegenden AGB vor. Für die übrigen Geschäftsbereiche, insbesondere die Personalvermittlung, gelten weiterhin ausschließlich die dort veröffentlichten Bedingungen. Angebote des Geschäftsbereichs simplona sind als solche gekennzeichnet und verweisen auf diese AGB.
(4) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringen. Etwas anderes gilt nur, wenn wir ihrer Geltung in Textform zugestimmt haben.
(5) Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten diese AGB in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für künftige Verträge im Geschäftsbereich simplona, ohne dass wir erneut auf sie hinweisen müssen.
(6) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Angebot, in einer Leistungsbeschreibung oder in einem Projektvertrag, haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Ausschließlich Geschäftskunden
(1) Das Angebot von simplona richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, an Kaufleute, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB, also mit Privatpersonen, schließen wir im Geschäftsbereich simplona nicht.
(2) Mit der Anfrage, der Buchung eines Termins oder dem Vertragsschluss bestätigt der Kunde, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Wir sind berechtigt, vor Vertragsschluss geeignete Nachweise zu verlangen, etwa eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder einen Handelsregisterauszug, und Anfragen von Privatpersonen abzulehnen.
(3) Da ausschließlich Verträge mit Unternehmern geschlossen werden, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
(1) Darstellungen unserer Leistungen auf der Website, in Broschüren, Mailings, Präsentationen oder Anzeigen sind unverbindlich und stellen kein Angebot im Rechtssinne dar.
(2) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein von uns erstelltes Angebot annimmt (schriftlich, in Textform, etwa per E-Mail, oder durch Unterzeichnung einer Auftragsbestätigung) oder wenn wir eine Bestellung des Kunden in Textform bestätigen. Unsere Angebote sind, soweit nicht anders angegeben, 30 Tage gültig.
(3) Beginnen wir mit Einverständnis des Kunden bereits vor der förmlichen Annahme mit der Leistungserbringung, gelten für diese Leistungen die Bedingungen des vorliegenden Angebots und dieser AGB.
§ 4 Leistungen im Einzelnen
(1) Art, Umfang und Ablauf der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung. Typischerweise umfasst ein Projekt die Phasen KI-Readiness-Check, Analyse und Vertiefung, Konzeption, Erstellung und Umsetzung sowie Go-Live mit Schulung und Übergabe; die tatsächlich beauftragten Phasen legt das jeweilige Angebot fest.
(2) KI-Readiness-Check: Soweit wir den KI-Readiness-Check kostenfrei anbieten, entsteht daraus keine Verpflichtung des Kunden zur Beauftragung weiterer Leistungen. Der Readiness-Score und der Ergebnis-Report sind eine Einschätzung auf Grundlage der im Gespräch erhaltenen Informationen; sie ersetzen keine vertiefte Analyse.
(3) Dienstvertrag als Regelfall: Sämtliche Leistungen erbringen wir als Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Das gilt für Beratung, Analyse und Konzeption und ebenso für die Unterstützung bei Entwicklung, Konfiguration, Implementierung und Einführung von KI-Anwendungen, für Prototypen (MVP), für Schulungen sowie für Betreuung und Betrieb. Geschuldet ist die fachgerechte Tätigkeit nach dem Stand der Technik, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Arbeitsergebnisses oder Erfolgs.
(4) Werkvertrag nur als ausdrücklich benannte Ausnahme: Ein Werk im Sinne der §§ 631 ff. BGB schulden wir nur, wenn eine Leistung im Angebot oder im Projektvertrag ausdrücklich als „Werkleistung“ bezeichnet ist und dort das herzustellende Ergebnis sowie die Abnahmekriterien festgelegt sind. Fehlt eine solche ausdrückliche Bezeichnung, handelt es sich um eine Dienstleistung. Enthält ein Auftrag sowohl Dienst- als auch Werkleistungen, gelten die werkvertraglichen Regelungen nur für die als Werkleistung bezeichneten Teile.
(5) Keine Erfolgsgarantie: Wir schulden keinen wirtschaftlichen oder messbaren Erfolg, etwa eine bestimmte Kosteneinsparung, Zeitersparnis, Prognosegenauigkeit, Senkung von Abschriften, Anzahl an Anfragen oder Umsatzsteigerung. Angaben zu erwartbarem Nutzen, Einsparpotenzialen oder Beispielergebnissen in Gesprächen, Präsentationen, Reports, Broschüren oder auf der Website sind unverbindliche Einschätzungen auf Grundlage bisheriger Erfahrungen. Sie stellen weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie dar. Eine Garantie übernehmen wir nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet ist.
(6) Wir sind berechtigt, qualifizierte Mitarbeitende, freie Mitarbeitende und Subunternehmer einzusetzen; wir bleiben dem Kunden gegenüber für deren Leistung verantwortlich. Bei der Auswahl der Personen berücksichtigen wir berechtigte Belange des Kunden.
(7) Keine Rechts- oder Steuerberatung: Soweit Leistungen rechtliche Anforderungen berühren, etwa die Prüfung von Werbeaussagen, Produktangaben oder Kennzeichnungen mit Hilfe von KI, die Einordnung nach der KI-Verordnung (EU) oder Datenschutzfragen, handelt es sich um technische und organisatorische Unterstützung. Eine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes bzw. des Steuerberatungsgesetzes erbringen wir nicht. Die rechtliche Freigabe verbleibt beim Kunden bzw. seinen Beratern.
§ 5 Besonderheiten beim Einsatz künstlicher Intelligenz
(1) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass KI-Systeme, insbesondere generative Sprachmodelle und statistische Prognoseverfahren, auf Wahrscheinlichkeiten beruhen. Ihre Ausgaben können unvollständig, ungenau oder fehlerhaft sein, und sie können bei gleicher Eingabe unterschiedliche Ergebnisse liefern. Dies stellt für sich genommen keinen Mangel dar, solange die Lösung die vereinbarte Beschaffenheit bzw. die vereinbarten Qualitätskriterien erfüllt.
(2) Der Kunde ist dafür verantwortlich, KI-gestützte Ergebnisse vor ihrer Verwendung angemessen zu prüfen, soweit sie Grundlage für Entscheidungen mit rechtlicher, finanzieller oder sicherheitsrelevanter Tragweite sind, etwa bei Produktionsplanung, Preisgestaltung, Produktkennzeichnung oder Personalentscheidungen. Wir unterstützen bei der Einrichtung geeigneter Prüf- und Freigabeschritte.
(3) Viele Lösungen setzen auf Modellen, Plattformen und Cloud-Diensten Dritter auf (nachfolgend „Drittanbieterdienste“). Wir wählen Drittanbieterdienste sorgfältig aus und berücksichtigen dabei insbesondere Datenschutz, Serverstandort und vertragliche Zusagen zur Nichtverwendung von Kundendaten für das Training von Modellen. Auf Funktionsumfang, Verfügbarkeit, Preisgestaltung und Weiterentwicklung der Drittanbieterdienste haben wir keinen Einfluss. Ändert ein Drittanbieter seine Dienste wesentlich oder stellt er sie ein, informieren wir den Kunden und schlagen eine Alternative vor; der dadurch entstehende Anpassungsaufwand wird gesondert vereinbart, soweit wir die Änderung nicht zu vertreten haben.
(4) Nutzungsverträge mit Drittanbietern sollen grundsätzlich unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter geschlossen werden (siehe § 13 Abs. 4). Für diese Verträge gelten die Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters.
(5) KI-Verordnung (EU): Setzt der Kunde eine von uns eingeführte KI-Anwendung in seinem Unternehmen ein, ist er in der Regel Betreiber im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung). Die sich daraus ergebenden Pflichten, etwa zur KI-Kompetenz der Beschäftigten, zur Transparenz und zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte, obliegen dem Kunden. Wir unterstützen ihn im vereinbarten Umfang bei der Einordnung der Anwendungsfälle in die Risikoklassen, bei der Dokumentation und durch Schulungen.
§ 6 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Erfolg von IT- und KI-Projekten hängt wesentlich von der Mitwirkung des Kunden ab. Der Kunde wird uns insbesondere
a) rechtzeitig die für die Leistung erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen und Beispielfälle zur Verfügung stellen,
b) Zugänge zu den betroffenen Systemen, Schnittstellen und Konten im erforderlichen Umfang einräumen,
c) fachkundige Ansprechpersonen mit Entscheidungsbefugnis benennen und für Abstimmungen, Interviews, Tests und Schulungen verfügbar machen,
d) Freigaben erteilen, Rückfragen beantworten und Zwischenergebnisse prüfen.
Sofern im Angebot oder Projektplan nichts anderes festgelegt ist, erbringt der Kunde angeforderte Mitwirkungsleistungen innerhalb von fünf Werktagen nach Anforderung in Textform.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Überlassung und Verarbeitung der bereitgestellten Daten und Inhalte berechtigt ist und dass diese frei von Rechten Dritter sind, die der vereinbarten Nutzung entgegenstehen. Er stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht beruhen.
(3) Für die Datensicherung in seinen eigenen Systemen ist der Kunde verantwortlich. Vor Eingriffen in produktive Systeme stimmen wir uns mit dem Kunden ab; der Kunde sorgt für eine aktuelle Sicherung.
(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, gehen die daraus entstehenden Verzögerungen nicht zu unseren Lasten. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Mehraufwand, der uns dadurch entsteht, etwa für Wartezeiten eingeplanter Mitarbeitender oder für eine erneute Einarbeitung, können wir nach den vereinbarten Sätzen gesondert berechnen. Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere nach §§ 642, 643 BGB, bleiben unberührt.
§ 7 Änderungswünsche
(1) Beide Parteien können Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs vorschlagen. Wir prüfen Änderungswünsche des Kunden und teilen mit, wie sie sich auf Aufwand, Vergütung und Termine auswirken.
(2) Änderungen werden erst verbindlich, wenn beide Parteien sie in Textform vereinbart haben. Bis dahin erbringen wir die Leistungen auf Grundlage der bisherigen Vereinbarung. Kleinere Anpassungen im Rahmen der iterativen Entwicklung, die den vereinbarten Aufwand nicht wesentlich verändern, nehmen wir ohne gesonderte Vereinbarung vor.
§ 8 Termine und Leistungszeit
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Im Übrigen handelt es sich um Planungsgrößen.
(2) Verzögerungen, die auf höherer Gewalt, auf Störungen oder Änderungen von Drittanbieterdiensten, die wir nicht zu vertreten haben, oder auf fehlender Mitwirkung des Kunden beruhen, verlängern die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
(3) Vereinbarte Termine für Workshops, Schulungen und Besprechungen kann der Kunde bis zwei Werktage vorher kostenfrei verschieben. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen sind wir berechtigt, den vereinbarten Aufwand zu berechnen, soweit wir die frei gewordene Zeit nicht anderweitig nutzen konnten. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 9 Prüfung, Genehmigung und Abnahme
(1) Prüfung von Teilleistungen: Der Kunde hat jede von uns übergebene Teilleistung, insbesondere Beratungsergebnisse, Reports, Konzepte, Dokumentationen, Konfigurationen, Workflows, Dateien und Prototypen, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang zu prüfen. Etwaige Beanstandungen hat er innerhalb dieser Frist in Textform und nachvollziehbar begründet mitzuteilen. Im Angebot kann für einzelne Teilleistungen eine längere Prüffrist vereinbart werden.
(2) Genehmigungsfiktion: Teilt der Kunde innerhalb der Frist nach Absatz 1 keine Beanstandung mit, gilt die jeweilige Teilleistung als vertragsgemäß genehmigt. Ebenso gilt eine Teilleistung als genehmigt, wenn der Kunde sie vorbehaltlos weiterverwendet oder auf ihrer Grundlage die Fortsetzung der Arbeiten veranlasst. Wir weisen den Kunden bei der Übergabe auf die Prüffrist und die Folgen ihres Verstreichens hin. Rechte wegen Mängeln, die bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar waren, sowie Ansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben unberührt.
(3) Abnahme bei ausdrücklich vereinbarten Werkleistungen: Soweit nach § 4 Abs. 4 ausnahmsweise ein Werk geschuldet ist, stellen wir es nach Fertigstellung zur Abnahme bereit. Der Kunde prüft es innerhalb von zehn Werktagen anhand der vereinbarten Abnahmekriterien und erklärt die Abnahme in Textform, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Kunde es nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels zurückweist oder wenn er es über eine vereinbarte Testphase hinaus produktiv nutzt. Auf diese Folgen weisen wir bei der Bereitstellung hin.
(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden im Rahmen der Mängelhaftung beseitigt. In sich abgeschlossene Teile eines Werks können auf unser Verlangen gesondert abgenommen werden. Bereits genehmigte oder abgenommene Teile gelten auch für die Gesamtabnahme als vertragsgemäß.
(5) Übergabe in den Regelbetrieb: Die Überführung einer Lösung in den produktiven Betrieb erfolgt erst nach Freigabe durch den Kunden in Textform. Vor der Freigabe stellt der Kunde eine aktuelle Sicherung der betroffenen Datenbestände sicher und bestätigt dies. Mit der Übergabe in den Regelbetrieb gehen die Betriebsverantwortung, insbesondere für Datensicherung, Überwachung, Berechtigungen, Updates und Änderungen an der Lösung oder den angebundenen Systemen, auf den Kunden über, soweit nicht ein gesonderter Betreuungs- oder Betriebsvertrag mit uns besteht. Unsere Verantwortung beschränkt sich danach auf Mängel der Lösung in dem Zustand, in dem sie übergeben wurde.
§ 10 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Sie erfolgt je nach Vereinbarung als Festpreis, nach Aufwand auf Basis der vereinbarten Stunden- oder Tagessätze oder als laufende Pauschale. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Bei Abrechnung nach Aufwand dokumentieren wir die erbrachten Leistungen und fügen den Nachweis der Rechnung bei. Reisezeiten und Reisekosten werden nur berechnet, soweit dies vereinbart ist.
(3) Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt oder nach dem im Angebot festgelegten Zahlungsplan zu verlangen. Laufende Pauschalen für Betreuung und Betrieb sind jeweils im Voraus fällig.
(4) Gebühren für Drittanbieterdienste (etwa Lizenzen, Nutzungsentgelte, Rechenleistung) trägt der Kunde. Soweit wir solche Gebühren ausnahmsweise verauslagen, berechnen wir sie gesondert weiter.
(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wir können Rechnungen elektronisch stellen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen; darüber hinaus können wir nach vorheriger Ankündigung weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Beträge zurückhalten.
(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
§ 11 Mängel
(1) Für Werkleistungen richten sich die Rechte des Kunden bei Mängeln nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben. Mängel sind uns unverzüglich in Textform und so konkret wie möglich zu melden, mit einer nachvollziehbaren Beschreibung, wie der Mangel auftritt.
(2) Wir leisten zunächst Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatz nur nach Maßgabe von § 12.
(3) Kein Mangel liegt vor, soweit eine Störung darauf beruht, dass der Kunde oder Dritte die Lösung ohne unsere Zustimmung verändert haben, dass sie in einer nicht vereinbarten Systemumgebung betrieben wird, dass Drittanbieterdienste geändert oder eingestellt wurden oder dass die Eingangsdaten des Kunden fehlerhaft sind. Die Eigenschaften von KI-Ausgaben nach § 5 Abs. 1 bleiben unberührt.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme, bei Dienstleistungen ab Erbringung der jeweiligen Leistung. Dies gilt nicht bei Vorsatz, Arglist, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Fall einer übernommenen Garantie; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(5) Bei Dienstleistungen gilt: Entspricht eine Leistung nicht den vertraglichen Anforderungen und haben wir dies zu vertreten, erbringen wir die betroffene Leistung innerhalb angemessener Frist ohne Mehrkosten erneut, sofern der Kunde den Mangel unverzüglich rügt.
§ 12 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Fall des Absatzes 2 ist die Haftung je Schadensfall auf die Höhe der Nettovergütung des betroffenen Auftrags begrenzt, höchstens jedoch auf 250.000 Euro; bei laufenden Verträgen ist die Nettovergütung der letzten zwölf Monate maßgeblich. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist im Fall des Absatzes 2 ausgeschlossen, soweit diese Schäden bei Vertragsschluss nicht typischerweise vorhersehbar waren.
(4) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund.
(5) Für den Verlust oder die Beschädigung von Daten haften wir, soweit nicht Absatz 1 einschlägig ist, nur in Höhe des Aufwands, der für ihre Wiederherstellung aus einer ordnungsgemäßen, dem Risiko angemessenen Datensicherung des Kunden erforderlich gewesen wäre.
(6) Für Schäden, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angaben oder Daten des Kunden beruhen, haften wir nicht, soweit nicht Absatz 1 einschlägig ist. Für Entscheidungen, die der Kunde auf Grundlage KI-gestützter Ergebnisse trifft, ohne die ihm nach § 5 Abs. 2 obliegende Prüfung vorzunehmen, haften wir nicht, soweit der Schaden bei dieser Prüfung vermieden worden wäre.
(7) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen. Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nicht Absatz 1 einschlägig ist.
§ 13 Rechte an Arbeitsergebnissen, Zugänge und Übergabe
(1) Mit vollständiger Zahlung der jeweiligen Vergütung erhält der Kunde an den für ihn individuell erstellten Arbeitsergebnissen (etwa Konzepte, Dokumentationen, Konfigurationen, Prompts, Workflows und individuell entwickelter Programmcode) das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare Recht, sie für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und durch Dritte bearbeiten zu lassen. Eine weitergehende Rechteeinräumung, etwa ein ausschließliches Nutzungsrecht, kann im Angebot vereinbart werden. Vor vollständiger Zahlung ist die Nutzung widerruflich gestattet.
(2) Allgemeines Know-how, Methoden, Vorlagen, Werkzeuge und wiederverwendbare Bausteine, die wir unabhängig vom konkreten Auftrag entwickelt haben oder allgemein einsetzen, verbleiben bei uns. Soweit sie in Arbeitsergebnissen enthalten sind, erhält der Kunde daran ein einfaches Nutzungsrecht im Umfang von Absatz 1, beschränkt auf die Nutzung zusammen mit dem jeweiligen Arbeitsergebnis.
(3) Für Open-Source-Komponenten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen, die wir dem Kunden auf Anfrage benennen. Für Drittanbieterdienste gelten deren Nutzungsbedingungen.
(4) Konten, Zugänge und Lizenzen für die produktive Lösung richten wir nach Möglichkeit auf den Namen des Kunden ein. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, übertragen wir sie spätestens bei Vertragsende auf den Kunden, soweit der Drittanbieter dies zulässt.
(5) Wir dokumentieren die von uns erstellten Lösungen so, dass sie von fachkundigen Dritten nachvollzogen, betrieben und weiterentwickelt werden können. Bei Vertragsende übergeben wir dem Kunden die Dokumentation und die ihm zustehenden Arbeitsergebnisse in einem gängigen Format.
(6) Wir dürfen den Kunden nur nach vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz nennen. Veröffentlichungen über das Projekt, Fallstudien oder Aussagen von Mitarbeitenden des Kunden verwenden wir ausschließlich mit dessen Einwilligung.
§ 14 Daten und Datenschutz
(1) Die Daten des Kunden bleiben seine Daten. Wir verarbeiten sie ausschließlich zur Erbringung der vereinbarten Leistungen. Eine Verwendung von Kundendaten zum Training eigener oder fremder allgemeiner KI-Modelle findet nicht statt, es sei denn, der Kunde hat dem im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.
(2) Soweit wir im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeiten, schließen die Parteien einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Dieser geht diesen AGB im Umfang seines Regelungsgehalts vor. Wir setzen Unterauftragsverarbeiter nur nach Maßgabe dieses Vertrags ein und bevorzugen Anbieter mit Datenverarbeitung innerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums.
(3) Der Kunde bleibt für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der von ihm bereitgestellten personenbezogenen Daten verantwortlich, insbesondere für das Vorliegen einer Rechtsgrundlage und die Information der betroffenen Personen, etwa seiner Beschäftigten.
(4) Im Übrigen gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung unsere Datenschutzerklärung.
(5) Auf unserer Website simplona.de setzen wir Cookies nur ein, soweit sie technisch notwendig sind, etwa um die Cookie-Auswahl zu speichern. Eine Reichweitenmessung mit der selbst betriebenen Software Umami findet nur statt, wenn der Besucher im Banner „Statistik“ einwilligt; Umami setzt dabei keine Cookies. Die Einwilligung ist jederzeit über den Link „Statistik-Einstellungen“ widerrufbar. Einzelheiten, insbesondere zu den verarbeiteten Daten und zur Speicherdauer, regelt unsere Datenschutzerklärung unter simplona.de/datenschutz.
§ 15 Einsatz von KI-Werkzeugen durch simplona
(1) Wir setzen bei der eigenen Arbeit KI-gestützte Werkzeuge ein, etwa zur Erstellung von Entwürfen, zur Auswertung von Unterlagen, zur Softwareentwicklung und zur Dokumentation. Arbeitsergebnisse, die wir dem Kunden übergeben, werden vorher von uns fachlich geprüft.
(2) Besprechungen mit dem Kunden zeichnen wir nur auf oder lassen sie automatisiert protokollieren, wenn die Teilnehmenden zu Beginn darauf hingewiesen wurden und nicht widersprechen. Für diese Werkzeuge gelten die Grundsätze des § 14 entsprechend.
§ 16 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln alle Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit über die andere Partei bekannt werden und die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den Umständen erkennbar vertraulich sind, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Rezepturen, Kalkulationen, Konditionen und Kundendaten, vertraulich. Sie verwenden diese Informationen nur zur Durchführung des Vertrags.
(2) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Pflicht bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig vorlagen oder die sie unabhängig entwickelt hat, oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(3) Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeitenden und eingesetzten Dritten entsprechend. Die Vertraulichkeitspflicht besteht nach Vertragsende fünf Jahre fort, für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes zeitlich unbegrenzt.
§ 17 Laufzeit und Kündigung
(1) Projektverträge enden mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen. Dienstverträge über Beratung auf Abruf, Betreuung, Wartung oder Betrieb haben die im Angebot vereinbarte Mindestlaufzeit. Ist nichts vereinbart, können sie mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden; nach Ablauf einer Mindestlaufzeit verlängern sie sich jeweils auf unbestimmte Zeit mit dieser Kündigungsfrist.
(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für uns insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist in Verzug bleibt.
(3) Kündigt der Kunde einen Werkvertrag vor Fertigstellung, gilt § 648 BGB. Für die bis dahin erbrachten Leistungen erhalten wir in jedem Fall die anteilige Vergütung.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform.
(5) Bei Beendigung übergeben wir die Arbeitsergebnisse, die Dokumentation und Zugänge nach § 13. Auf Wunsch des Kunden unterstützen wir den Übergang auf den Kunden selbst oder auf einen anderen Dienstleister gegen Vergütung nach den vereinbarten Sätzen. Daten des Kunden geben wir heraus und löschen sie anschließend, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
§ 18 Änderung dieser AGB
(1) Wir können diese AGB mit Wirkung für laufende Dauerschuldverhältnisse ändern, wenn dies wegen Änderungen der Rechtslage, der Rechtsprechung oder der technischen Rahmenbedingungen erforderlich ist, etwa bei Drittanbieterdiensten. Hauptleistungspflichten und das Verhältnis von Leistung und Vergütung bleiben davon unberührt.
(2) Änderungen teilen wir dem Kunden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Frist in Textform, gelten die Änderungen als angenommen. Auf die Frist und die Folgen des Schweigens weisen wir in der Mitteilung besonders hin. Widerspricht der Kunde, gelten die bisherigen AGB fort; beide Parteien können den Vertrag in diesem Fall mit einer Frist von einem Monat kündigen.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen im Geschäftsbereich simplona ist Köln, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Erfüllungsort für unsere Leistungen ist Köln, soweit nicht anders vereinbart oder die Leistung ihrer Natur nach beim Kunden zu erbringen ist.
(4) Vertragssprache ist Deutsch.
(5) Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Individuelle Absprachen haben nach § 305b BGB stets Vorrang.
(6) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Telefon 0221 677846-0 · info@simplona.de · Amtsgericht Köln HRB 80395 · USt-IdNr. DE294980226